1/4 ganzes Jahr
Zeit für die Familie haben, jeden Tag ausschlafen, weit entfernte Länder bereisen, Zeit für sich selbst genießen, zur Ruhe kommen…
Damit diese und weitere Wünsche Wirklichkeit werden können, hat das Klinikum Westfalen das Projekt „1/4 ganzes Jahr“ ins Lebens gerufen. Dreijährig staatlich anerkannte Pflegefachkräfte (Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner, Gesundheits- und KrankenpflegerInnen oder AltenpflegerInnen) können ein dreiviertel Jahr lang ein Drittel ihres Gehaltes einsparen (Arbeitsphase) und das zweite halbe Jahr von ihrer Tätigkeit im vollen Umfang freigestellt werden. In dieser Freizeitphase erhalten sie weiterhin dreiviertel ihres Gehalts weiter ausgezahlt.
Haben Sie Lust auf „1/4 ganzes Jahr“ Freizeit und möchten noch mehr Informationen erhalten, dann kontaktieren Sie uns gerne:
Klaus Böckmann
Klaus Böckmann
Thorsten Muschinski
Stellv. Pflegedirektor
Tel.: 0231 922-1722
Stellv. Pflegedirektor
Tel.: 0231 922-1722
Die Inanspruchnahme des Angebots „1/4 ganzes Jahr“ setzt voraus, dass
- der Arbeitnehmer als Pflegefachkraft oder als 3-jährig examinierte Altenpflegekraft tätig ist.
- das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist.
- in einem befristeten Arbeitsverhältnis noch mindestens 12 Monate Laufzeit vorhanden sind.
- bis zu einem Renteneintritt noch mindestens 12 Monate Laufzeit vorhanden sind.
- keine dringenden betrieblichen Gründe der Inanspruchnahme entgegenstehen.
- ein Beschäftigungsumfang von max. 50 % einer Vollzeitstelle besteht.
- Der Arbeitnehmer seine Teilnahme schriftlich bei der Arbeitgeberin beantragt.
- Bewerbungen von Arbeitnehmern mit einer 1- jährigen Ausbildung in der Pflege gesondert geprüft werden.
Die Teilnahme wird erst verbindlich mit dem Abschluss einer gesonderten Teilnahmevereinbarung.
- In der sogenannten Arbeitsphase bleibt der Arbeitnehmer für die Dauer von 3 Kalendermonaten im Rahmen seiner ursprünglich individuell vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit tätig.
- Den Beginn der Arbeitsphase vereinbaren die Parteien gesondert als Teilnahmevereinbarung.
- Die Arbeitsphase muss mit dem Beginn eines Kalendermonats starten. Sie endet, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf, neun volle Kalendermonate nach ihrem Beginn.
- Die sogenannte Freizeitphase beginnt im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Arbeitsphase und endet, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf, nach Ablauf von drei vollen Kalendermonaten.
- Die Zeiten der Arbeitsphase und der Freizeitphase werden von der Arbeitgeberin auf dem Arbeitszeitkonto erfasst. Die sich rechnerisch ergebenden Guthaben werden nicht verzinst.
- Während der Arbeitsphase wird die ursprünglich vereinbarte Grundvergütung in Höhe von maximal 75 % fortgezahlt.
- Unständige Bezüge (für Dienste, Überstunden, etc.) werden nach den betriebsüblichen Regelungen behandelt, spätestens aber mit Antritt der Freizeitphase abgerechnet und ausgezahlt. Eine Verlängerung der Freizeitphase durch die Umwandlung von unständigen Bezügen ist ausgeschlossen.
- Während der Freizeitphase wird spiegelbildlich dieselbe Grundvergütung wie in der Arbeitsphase gezahlt, inkl. der Wechselschichtzulage.
- Tarifliche Umgruppierungen oder Stufenanstiege während der Anspar- oder Freizeitphase werden zugunsten der Arbeitnehmer berücksichtigt, ohne dass sie die Länge der Phasen verändert.
- In der Arbeitsphase soll eine größtmögliche Verfügbarkeit der Arbeitnehmer erreicht werden. Vor diesem Hintergrund wird der Urlaubsanspruch sowohl für die Arbeits- als auch für die Freizeitphase generiert. Die Bewertung des Urlaubs erfolgt in dem vereinbarten Stellenumfang, unabhängig von dem Aufbau der benötigten Überstunden während der Arbeitsphase.
- Zeiten ohne Entgeltanspruch (bspw. nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums) verlängern die Arbeitsphase. Entsprechend verzögert sich der Beginn der Freizeitphase.
- Erkrankt der Arbeitnehmer während der Freizeitphase berührt dies den Vergütungsanspruch nicht.
Berufsbezeichnung: Gesundheits- und Krankenpfleger/in (unbefristet)
Stellenanteil: 75 % (0,75 VK)
Arbeitszeit i. d. Arbeitsphase: 1. - 9. Monat: 75 % (1,0 VK)
Arbeitszeit i. d. Freizeitphase: 10. - 12. Monat: 0 %
Vergütung i. d. Arbeitsphase: 1. - 9. Monat: Gehalt für eine 0,75 VK-Stelle
Vergütung i. d. Freizeitphase: 10. - 12. Monat: Gehalt für eine 0,75 VK-Stelle
Stellenanteil: 75 % (0,75 VK)
Arbeitszeit i. d. Arbeitsphase: 1. - 9. Monat: 75 % (1,0 VK)
Arbeitszeit i. d. Freizeitphase: 10. - 12. Monat: 0 %
Vergütung i. d. Arbeitsphase: 1. - 9. Monat: Gehalt für eine 0,75 VK-Stelle
Vergütung i. d. Freizeitphase: 10. - 12. Monat: Gehalt für eine 0,75 VK-Stelle